Im Rahmen der linearen Abschreibung [Absetzung für Abnutzung, AfA)] werden die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes gleichmäßig auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt.1 Die lineare Abschreibung findet in der bilanziellen Bewertung des Anlagegegenstandes Berücksichtigung und wird auch als planmäßige AfA bezeichnet. Dabei werden die gleichbleibenden Beträge als Aufwendungen steuerlich geltend gemacht, was eine Reduzierung der Steuerlast des Steuerschuldners bewirkt. Die Vornahme der linearen Abschreibung ist gem. § 7 EStG zwingend durchzuführen.
Als Bemessungsgrundlage für die Abschreibung gelten grundsätzlich die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sofern diese nicht vorhanden oder bekannt sind, wird bei Immobilien der Einlagewert, der Teilwert oder die Bemessungsgrundlage des Rechtsvorgängers berücksichtigt. Der Teilwert entspricht einem fiktiven Wert, den ein potenzieller Erwerber der Immobilie ansetzen würde.2
Die Abschreibung bei Immobilien erfolgt lediglich auf das Gebäude. Der Grund und Boden hingegen erfährt grundsätzlich keine Abnutzung und wird entsprechend nicht abgeschrieben.3 Der Begriff des Gebäudes richtet sich nach den Grundsätzen des ertragsteuerlichen Bewertungsrechts (R 7.1 Abs. 5 EStR).
Selbstgenutzte Wohnimmobilien können grundsätzlich nicht abgeschrieben werden.
Bei den Abschreibungssätzen muss zwischen den Gebäuden im Betriebsvermögen und im Privatvermögen unterschieden werden.
Gebäude, die in einem Betriebsvermögen gehalten werden und nicht dem Zwecke des Wohnens dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt wurde, sind mit einem jährlichen linearen Abschreibungssatz von 3% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuschreiben (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Für alle anderen Gebäude gilt eine jährliche AfA von 2%, sofern die Fertigstellung des Gebäudes nach dem 31.12.1924 erfolgte. Gebäude, deren Fertigstellung vor dem 1.1.1925 erfolgte, können jährlich mit 2,5% abgeschrieben werden (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG). Dies gilt sowohl für Gebäude, die Wohnzwecken dienen und sich im Betriebsvermögen befinden, als auch für gewerblich genutzte Bauwerke, die sich im Privatvermögen befinden.4
Sofern die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist als gesetzlich vorgeschrieben, kann durch Nachweis die tatsächliche Nutzungsdauer angesetzt werden.
Mit Beginn des Veranlagungszeitraums 2006 stellt die lineare AfA die einzige Abschreibungsform für Gebäude dar. Die vormals mögliche degressive AfA findet nur noch für Altfälle Anwendung.5
Die lineare Abschreibung lässt sich grafisch wie folgt darstellen:
Abbildung: Lineare Abschreibung
Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Schulte, Karl-Werner; Pitschke, Christoph; Raethel, Jeanette (2008): Rechnungswesen, insbesondere Immobilien-Rechnungswesen. In: Schulte, Karl-Werner: Immobilienökonomie, Band I, 4. Aufl. München, S. 1027.